Firmengründungen in der Schweiz


Informationen zum Standort Schweiz und Kanton Thurgau, Stadt Bischofszell:

 

Als Standortvorteile der Schweiz zählen etwa die politische Stabilität, die regionalen Wirtschaftsförderungsprogramme, flexible Behörden, die traditionell tiefe Steuerbelastung sowie das schweizerische Bankgeheimnis.

Ein guter Firmenstandort zeichnet sich durch eine optimale Verkehrsanbindung, unternehmensfreundliche Behörden und ein angenehmes Steuerklima aus.

 

Steuern - der Thurgau als attraktiver Standort

Der Kanton Thurgau hat in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen zur steuerlichen Entlastung von Unternehmen und Privatpersonen vollzogen. Die Regierungsrichtlinien nennen denn auch die steuerliche Positionierung des Thurgaus im besten Drittel der Kantone als klares Ziel.

Die Unternehmen werden mit der nun laufenden Revision weiter stark entlastet

 

Standortpromotion Bischofszell

Was hat Bischofszell zu bieten?

1. Für Unternehmen

  • interessanter Branchenmix
  • sehr grosses Zentrum der Lebensmittel-Industrie
  • vielfältig ausgebildete Fachleute mit versch. Berufskenntnissen
  • günstiges Industriebauland (ca 170.-/m2)
  • gutes Netzwerk unter Industrie + Gewerbe
  • hohes Engagement der Politischen Gemeinde (Stadtammannamt)
  • mittleres Kosten- und Lohnniveau
  • gutes Transportgewerbe mit hohem Dienstleistungs-Niveau
  • sehr gute Ausbildungsmöglichkeiten, jährlich über 100 Lehrlinge in Ausbildung

 

2. Infrastruktur

  • gute Verkehrslage mit Anbindung an A1 (10 Min.) Oberbüren/Gossau und Thurtalachse
  • Bahnstation SBB (2 Stationen + 4 Buslinien, Anruf-Sammeltaxi)
  • gute Energieversorgung (Strom, Wasser mit hoher Qualität und günstigen Preisen), Kabel-TV
  • zentrale Lage (St. Gallen, Wil, Konstanz, Berge, Seen etc.)
  • nahe bei Deutschland, Österreich, Liechtenstein

 

I. Das Schweizer Gesellschaftsrecht:

1. Die Aktiengesellschaft

Die schweizerische Aktiengesellschaft zählt – wie die deutsche Aktiengesellschaft – zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist eine eigene juristische Person und ist Träger von Rechten und Pflichten. Für die Ansprüche Dritter haftet nur das Geschäftsvermögen der Gesellschaft; ein Rückgriff auf das Privatvermögen der Aktionäre ist nicht möglich.

 

Die Aktiengesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister. Für die Gründung einer Aktiengesellschaft sind mindestens drei Gründer erforderlich, deren Nationalität und Wohnsitz keine Rolle spielen. Es besteht auch die Möglichkeit die Gründung von Dritten treuhänderisch durchzuführen.  

Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000. Der Nennwert einer Aktie kann frei gewählt werden; weit verbreitet ist ein Nennwert von CHF 1'000.

 

Bei den Aktien wird zwischen Inhaber- und Namenaktien unterschieden, wobei die Inhaberaktien die häufigste Aktienart sind. Die Vorteile der Inhaberaktien – gegenüber den Namenaktien – sind die formlose Übertragung der Aktien sowie keine Pflicht zur Führung des Aktionärsbuches und des Stimmenregisters. Die Inhaberaktien eignen sich insbesondere für Aktionäre, die anonym bleiben wollen.

 

Die Gesellschaft besteht aus drei Gesellschaftsorganen:

Der Generalversammlung der Aktionäre, dem Verwaltungsrat und der Revisionsstelle. Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat muss mindestens aus einem Aktionär bestehen, welcher in der Schweiz wohnhaft ist und das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht einem Geschäftsführer übertragen hat. Der Verwaltungsrat bezeichnet einen Präsidenten und einen Sekretär.

 

Die Revisionsstelle ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Statuten entsprechen. Die Revisoren müssen vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der über die Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein.

 

Insbesondere darf der Revisor kein Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

 

Der Sitz der Gesellschaft muss sich in der Schweiz befinden. Der Sitz kann auch lediglich aus einem Briefkastendomizil bei einem Treuhänder bestehen.

 

2. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die schweizerische Gesellschaft mit beschränkter Haftung zählt – wie die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung – auch zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist eine eigene juristische Person und ist Träger von Rechten und Pflichten. Für die Ansprüche Dritter haftet nur das Geschäftsvermögen der Gesellschaft; ein Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist nicht möglich.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister.

 

Für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind mindestens zwei Gründer erforderlich, deren Nationalität und Wohnsitz keine Rolle spielen. Im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft können auch juristische Personen Gründungsmitglieder sein. Es besteht zudem die Möglichkeit die Gründung durch Dritte treuhänderisch durchzuführen.

Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20'000. Die Höhe des Stammkapitals ist auf CHF 2'000'000 beschränkt. Der Betrag einer Stammeinlage muss mindestens CHF 1'000 sein.

 

Die Gesellschaft besteht aus einem Gesellschaftsorgan:

Der Gesellschafterversammlung. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung berechtigt. Die Geschäftführung kann einem Geschäftsführer, der in der Schweiz wohnhaft sein muss, übertragen werden.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kennt keinen Verwaltungsrat. Die Wahl einer Revisionsstelle ist freiwillig.

 

Der Sitz der Gesellschaft muss sich in der Schweiz befinden. Der Sitz kann auch lediglich aus einem Briefkastendomizil bei einem Treuhänder bestehen.

 

II. Die Stammkapitalhöhen

1. Aktiengesellschaft

Das Mindest-Aktienkapital beträgt CHF 100'000, wobei mindestens CHF 50'000 liberiert (einbezahlt) sein müssen. Für die restlichen CHF 50'000 besteht eine Nachschusspflicht.

 

2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Das Mindest-Stammkapital beträgt CHF 20'000, wobei mindestens CHF 10'000 liberiert (einbezahlt) sein müssen. Für die restlichen CHF 10'000 besteht eine Nachschusspflicht. Die Höhe des Stammkapitals ist nach oben auf CHF 2'000'000 beschränkt. 

 

III. Das Gründungsprozedere

1. Aktiengesellschaft

Für die Gründung sind mindestens drei Gründer erforderlich, deren Nationalität und Wohnsitz keine Rolle spielen. Bei einem Mindest-Aktienkapital von CHF 100'000 sind bei der Gründung mindestens CHF 50’000 auf ein Sperrkonto bei einer anerkannten Depositenstelle (Bank) einzuzahlen. Nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister wird das Kapital auf ein ordentliches Firmenkonto übertragen, wo es wieder zur freien Verfügung steht

 

(Bei Übernahme einer Vorratsgesellschaft muss das Stammkapital nicht unbedingt durch den Erwerber sichergestellt sein).

 

Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe (Verwaltungsrat, Revisionsstelle) bestellen. Der eigentliche Gründungsakt wird beim Notar vollzogen. Nach der Gründung veranlasst der Notar die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

 

Auf dem Aktienkapital ist eine eidgenössische Stempelsteuer (= Emissionsabgabe) von 1% auf dem nominellen Aktienkapital geschuldet. Bis zu einem Aktienkapital von CHF 250'000 besteht eine Freigrenze, auf welcher keine Emissionsabgabe erhoben wird.

Bei einem voraussichtlich erzielten Umsatz von über CHF 75'000 pro Jahr ist eine Anmeldung und Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer, vorzunehmen.

Die Gründung dauert in der Regel 2 bis 3 Wochen.

 

Stampa-Erklärung ist die Erklärung der Gründer, wonach keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen als die in den Gründungsunterlagen genannten.

 

Die Lex-Friedrich-Erklärung dient der Abklärung der Frage, ob eine Gesellschaft im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland an die Bewilligungsbehörde zu verweisen ist.

 

2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Für die Gründung sind mindestens zwei Gründer erforderlich, deren Nationalität und Wohnsitz keine Rolle spielen. Gründungsmitglieder können auch juristische Personen sein.

Bei einem Mindest-Stammkapital von CHF 20'000 sind bei der Gründung mindestens CHF 10’000 auf ein Sperrkonto bei einer anerkannten Depositenstelle (Bank) einzuzahlen. Nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister wird das Kapital auf ein ordentliches Firmenkonto übertragen, wo es wieder zur freien Verfügung steht.

 

Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen und darin Statuten festlegen. Der eigentliche Gründungsakt wird beim Notar vollzogen. Nach der Gründung veranlasst der Notar die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

 

Auf dem Stammkapital ist eine eidgenössische Stempelsteuer (= Emissions-abgabe) von 1% auf dem nominellen Stammkapital geschuldet. Bis zu einem Stammkapital von CHF 250'000 besteht eine Freigrenze, auf welcher keine Emissionsabgabe erhoben wird.

Bei einem voraussichtlich erzielten Umsatz von über CHF 75'000 pro Jahr ist eine Anmeldung und Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger bei der Eidge-nössischen Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer, vorzunehmen.

 

Die Gründung dauert in der Regel 2 bis 3 Wochen.

 

Im Zusammenhang mit der Gründung bieten wir folgende Dienstleistungen an:

  • Abklärung des Firmennamens
  • Erstellen der Statuten (Firmensatzung)
  • Erstellen der öffentlichen Urkunde
  • Erstellen der Anmeldung an das Handelsregisteramt
  • Erstellen der Stampaerklärung und Lex-Friedrich-Erklärung 1)
  • Errichten des Bank-Sperrkontos
  • Durchführung Gründung beim Notar
  • Gewährung des Domizils
  • Eröffnen des ordentlichen Geschäftskontos
  • Postweiterleitung
  • Buchhaltung
  • Steuerberatung
  • Komplette Kommunikationseinrichtung (ISDN, DSL, Fax, etc) 

 

IV. Steuern in der Schweiz

In der Schweiz existiert ein eidgenössisches Steuergesetz und für jeden einzelnen Kanton ein kantonales Steuergesetz. Somit sind die zu bezahlenden Steuern nicht in allen Kantonen der Schweiz gleich, sondern es bestehen grosse Unterschiede. Unter der Seite Steuern im Vergleich erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Unterschiede.

 

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer ist eine eidgenössische Steuer. Bei einem Umsatz von über CHF 75.000.- pro Jahr ist in der Regel eine Mehrwertsteuerpflicht gegeben und die Gesellschaft muss sich als Steuerpflichtiger selbst bei der Steuerverwaltung anmelden.

Der Steuersatz beträgt im Normalfall 7,6%. Bei einem Jahresumsatz von weniger als CHF 3.0 Mio. kann der Steuerpflichtige aber auch das vereinfachte System der Saldobesteuerung mit einem reduzierten Steuersatz wählen. Bei dieser reduzierten Saldobesteuerung kann aber die Vorsteuer nicht in Abzug gebracht werden.

 

Gewinnsteuer  

Der Bund erhebt eine maximale Gewinnsteuer von 8,5%. Der Kanton und die Gemeinde erheben eine Gewinnsteuer, die je nach Kanton und Art der Gesellschaft (Holdinggesellschaft, Domizilgesellschaft, gemischte Gesellschaft, ordentliche Gesellschaft) von 0% (im besten Fall) bis zu 34% (im schlechtesten Fall) betragen kann.

 

Kapitalsteuer

Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

Der Kanton und die Gemeinde erheben eine Kapitalsteuer, die je nach Kanton und Art der Gesellschaft (Holdinggesellschaft, Domizilgesellschaft, gemischte Gesellschaft, ordentliche Gesellschaft) von einer kleinen Pauschale unter CHF 100.- (im besten Fall) bis über 1.0 % des Eigenkapitals (im schlechtesten Fall) betragen kann.

 

Verrechnungssteuer

Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf Erträgen von Bankzinsen und Dividenden. Der Steuersatz beträgt 35% und ist mit wenigen Ausnahmen rückforderbar.

 

Quellensteuer

Die Arbeitgeber haben auf Löhnen von den Mitarbeitern, welche nicht mindestens über eine Aufenthaltsgenehmigung C verfügen, die Steuern des Lohnempfängers direkt abzuliefern. Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der Höhe des Lohnes. Der Steuertarif ist mit wenigen Ausnahmen progressiv.

 

Weiterführende Informationen und unsere Honorar Übersicht können Sie im geschützen Bereich einsehen. Die Zugangsdaten können Sie hier anfordern.

 

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